Passend zur Normalisierung der Beziehungen mit dem Taliban-Regime durch Ausweitung von Abschiebungen nach Afghanistan verschärfte die Bundesregierung auch die Anforderungen an die "Mitwirkungspflichten" für in Deutschland lebende afghanische Staatsbürger:innen. In der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan hat das Bundesministerium des Inneren (am 3.7.26 per Informationsschreiben an die Bundesländer, Link zu Quelle) über diverse Änderungen bei den Anforderungen zu Identitätsklärung und Passpflicht für afghanische Staatsbürger:innen in Deutschland informiert. Demnach gilt zum aktuellen Zeitpunkt im Wesentlichen Folgendes:
- Reisepass: Die Beantragung eines neuen Reisepasses ist bei der Botschaft in Berlin sowie den Generalkonsulaten in Bonn und München möglich. Auch die Online-Beantragung über das Generalkonsulat in Dubai wird gemäß der aktuellen Allgemeinverfügung (Stand 30.6.2025, BAnz AT 12.08.2025 B2) anerkannt.
- Passverlängerung: Ab dem 1.8.2026 ausgestellte Verlängerungen bereits vorhandener afghanischer Pässe werden von den deutschen Behörden nicht mehr anerkannt. Bis zum 31. Juli 2026 vorgenommene Verlängerungen (z.B. per Etikett) werden unter strengen Voraussetzungen (Übereinstimmung mit den Mustern der Bundespolizei / maximale Lücke von 6 Monaten zwischen Ablauf und Verlängerung, ansonsten geklärte Identität) weiterhin akzeptiert.
- Tazkira: Die Ausstellung von Personalausweisen (Tazkira) war nach der Machtübernahme durch die Taliban seit 2021 lange Zeit überhaupt nicht möglich. Für die Ausstellung einer e-Tazkira gilt dies weiterhin (nur durch persönliche Vorsprache in Afghanistan möglich). Allerdings können die Auslandsvertretungen in Deutschland jetzt wieder Papier-Tazkira („Ghayabi Tazkira“) ausstellen. Damit die Passpflicht erfüllt werden kann und ein Reisepass beantragt werden kann, muss jemand zunächst im Besitz einer Tazkira sein. Wenn jemand noch nie eine Tazkira oder einen Reisepass besessen hat wird ein Verfahren zur Identitätsbestätigung durchgeführt. Um eine Identitätsbestätigung zu erhalten, muss ein Termin bei der Auslandsvertretung beantragt werden. Dort gibt es ein persönliches Gespräch, bei dem die Tazkira von mindestens zwei nahen Familienangehörigen vorgelegt werden müssen und alle sonstigen Identitätsnachweise, die vor Einreise nach Deutschland ausgestellt wurden.
Beratungs-Hinweise: Für afghanische Staatsbürger:innen, die in Baden-Württemberg und Bayern wohnen, ist das Konsulat in München zuständig. Die zentralen Informationen über Visaangelegenheiten sind auf der Homepage des Konsulats zu finden (Link: https://www.afghanconsulatemunich.de/). Dort muss man sich mit den persönlichen Daten registrieren, um einen Termin beantragen zu können. Termine sind häufig über Monate ausgebucht.
WICHTIG: Während des Asylverfahrens wird die Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung nicht verlangt und wäre für das Asylverfahren (Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Verfolgerstaat) schädlich. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens wie auch für die Beantragung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen oder für Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung wird von den Ausländerbehörden i.d.R. die Erfüllung der Passpflicht verlangt (vgl. §§ 3 und 5 AufenthG). Für Personen mit Aufenthaltstiteln nach § 24 und §§ 25 Abs. 1 bis 3 (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot) MUSS jedoch von der sog. Erfüllung der Mitwirkungspflichten abgesehen werden. Bei Personen mit anderen Aufenthaltstiteln KANN davon abgesehen werden. In der Regel muss in diesen Fällen jedoch stichhaltig begründet werden, warum die Erfüllung nicht zumutbar ist. Zur Begründung dürfte (leider) nicht allein ausreichend sein, dass die Botschaft und Konsulate inzwischen von Vertretern des Taliban-Regimes geführt und kontrolliert werden und Deutschland den Taliban-Staat ansonsten nicht anerkannt hat.
Im Fall der Anforderung der Beschaffung von Identitätsdokumenten (Identitätsnachweis, Tazkira, Pass, Geburtsurkunde...) durch deutsche Behörden empfehlen wir dringend, die Unterstützung von Beratungsstellen wie PlanB oder Fachanwält:innen zu suchen. Siehe auch: 07.05.2026, PRO ASYL: Unzumutbarkeit der Passbeschaffung: Beratungshinweise für in Deutschland lebende Afghan*innen. Link: https://www.proasyl.de/news/unzumutbarkeit-der-passbeschaffung-beratungshinweise-fuer-in-deutschland-lebende-afghaninnen/
